Barrierefreiheitserklärung
Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gemäß BFSG
1. Geltungsbereich
Diese Erklärung gilt für die Webanwendung pgday.app, betrieben von Kuckein Consulting, Kai Kuckein, Wiesbaden.
Wir sind bestrebt, die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sowie der harmonisierten Norm EN 301 549 und der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA, zu erfüllen.
2. Stand der Barrierefreiheit
Teilweise barrierefrei
Die Webanwendung ist überwiegend mit WCAG 2.1 Level AA vereinbar. Einige Bereiche weisen noch Einschränkungen auf, die nachfolgend dokumentiert sind.
Bereits umgesetzte Maßnahmen:
- Semantisches HTML für korrekte Dokumentstruktur
- Tastaturnavigation für alle Kernfunktionen
- ARIA-Labels und Rollen für Screenreader-Kompatibilität
- Farbkontraste mindestens 4,5:1 für Text
- Responsive Design für verschiedene Bildschirmgrößen
- Dunkel- und Hell-Modus mit angemessenen Kontrasten
- Formular-Beschriftungen und verständliche Fehlermeldungen
- Self-Hosted Schriftarten (kein externer Aufruf)
3. Bekannte Einschränkungen
Folgende Bereiche sind uns als nicht vollständig barrierefrei bekannt. Wir arbeiten an deren Behebung:
Gamification-Animationen
Visuelle Animationen (Punkte-Effekte, Konfetti, Level-Up) können derzeit nicht vollständig deaktiviert werden.
Leaderboard
Echtzeit-Updates im Leaderboard werden möglicherweise nicht sofort von Screenreadern erfasst. ARIA-Live-Regionen werden schrittweise ergänzt.
KI-Assistent
Streaming-Antworten des KI-Assistenten sind für Screenreader nur eingeschränkt zugänglich.
Drag-and-Drop
Bestimmte Interaktionen (z. B. Lead-Zuordnung, Kanban-Boards) basieren auf Drag-and-Drop ohne vollständige Tastaturalternative.
4. Erstellung & Aktualisierung
Diese Erklärung wurde am 18. März 2026 erstellt und wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.
Wenn Sie Probleme mit der Barrierefreiheit unserer Anwendung feststellen oder Verbesserungsvorschläge haben, kontaktieren Sie uns bitte:
Wir bemühen uns, Ihr Anliegen innerhalb von 5 Werktagen zu beantworten und Lösungen bereitzustellen. Sollten Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sein, können Sie sich an die zuständige Durchsetzungsstelle wenden.